Allgemeine Geschäftsbedingungen
M-Baustrom, Inhaber Arne Müller · Stand: August 2026
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der Firma M-Baustrom, Inhaber Arne Müller, Glonntalstr. 23, 85229 Markt Indersdorf (nachfolgend „Vermieter") gelten für alle Angebote und Verträge zur Vermietung von Baustromverteilern und Baustrom-Anlagen, Beleuchtung, Kabelbrücken, Kabeln sowie deren Zubehör und die damit verbundenen Leistungen (insbesondere Lieferung, Anschluss und Anmeldung beim Netzbetreiber). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Mietsache vorbehaltlos überlässt, obwohl er Kenntnis von dessen AGB hat.
1.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen Fassung. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall auf sie hinweisen muss. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform und werden dem Mieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Mieter nicht vor Wirksamwerden, gelten die Änderungen als genehmigt.
1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. dessen schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abgegeben werden (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Mietgeräte (Verteilerschränke, Kabelbrücken, Beleuchtung etc.)
2.1 Eigentum
Die Mietgeräte werden unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Das
Eigentumsrecht des Vermieters erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung von Mietgeräten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwirbt der Vermieter Miteigentum.
2.2 Übergabe und Zustand der Mietgeräte, Verzug
2.2.1 Die Mietgeräte werden gereinigt und in betriebsbereitem Zustand dem Mieter übergeben bzw. auf der Baustelle montiert.
2.2.2 Unsere Vorhaltepreise sind reine Mietpreise. Eventuelle Reparaturen während der Mietzeit sind nicht enthalten und werden nach Aufwand ausgeführt und dem Mieter in Rechnung gestellt. Benötigtes Material wie z. B. Leuchtmittel, Steckdosen, FI-Schalter etc. wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
2.2.3 Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB, ist er verpflichtet, die Mietgeräte bei Übergabe auf ihre Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
2.2.4 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, die Mietgeräte zu besichtigen, um sich von deren Vorhandensein und Zustand zu überzeugen, wobei die Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen sind.
2.2.5 Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgeräte während der Dauer des Mietvertrages durch andere, gleichwertige Mietgeräte zu ersetzen.
2.2.6 Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Mietzins während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
2.2.7 Der Vermieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird.
2.3 Zustand der Mietgeräte bei Mietende
2.3.1 Bei mehr als typischerweise zu erwartender Verschmutzung der Mietgeräte, insbesondere durch Farbe oder Beton, wird dies bei Rücknahme festgestellt. Die Kosten für Abschleifung und Lackierung werden pro Gerät mit 60,00 € dem Mieter in Rechnung gestellt.
2.3.2 Sonstige Beschädigungen der Mietgeräte werden je nach Umfang des Schadens in Rechnung gestellt.
2.3.3 Bei Totalverlust der Mietgeräte wird der aktuelle Zeitwert des Gerätes dem Mieter in Rechnung gestellt. Bereits berechnete Mieten werden nicht angerechnet.
§ 3 Mietkabel (Gummischlauchleitung, Verlängerungen etc.)
3.1 Eigentum
Die Mietkabel werden unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Das
Eigentumsrecht des Vermieters erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung von Mietkabeln entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwirbt der Vermieter Miteigentum.
3.2 Übergabe und Zustand der Mietkabel, Verzug
3.2.1 Die Mietkabel werden in betriebsbereitem Zustand dem Mieter übergeben. Die Mietkabel sind nach DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3) geprüft.
3.2.2 Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB, ist er verpflichtet, die Mietkabel bei Übergabe auf ihre Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
3.2.3 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, die Mietkabel zu besichtigen, um sich von deren Vorhandensein und Zustand zu überzeugen, wobei die Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen sind.
3.2.4 Der Vermieter ist berechtigt, die Mietkabel während der Dauer des Mietvertrages durch andere, gleichwertige Mietkabel zu ersetzen.
3.2.5 Bei Zahlungsverzug gilt § 2.2.6 dieser AGB entsprechend.
3.3 Zustand der Mietkabel bei Mietende
3.3.1 Mietkabel, die in aufgetrommeltem Zustand übergeben wurden, sind auch in aufgetrommeltem Zustand zurückzugeben. Andernfalls werden die Kosten für das Auftrommeln mit 60,00 € in Rechnung gestellt.
3.3.2 Bei mehr als typischerweise zu erwartender Verschmutzung der Mietkabel, insbesondere durch Farbe, Erdmaterial oder Beton, wird dies bei Rücknahme festgestellt. Die Kosten für die Reinigung werden pro Kabel mit 60,00 € dem Mieter in Rechnung gestellt.
3.3.3 Mietkabel sind in funktionsfähigem Zustand zurückzugeben.
3.3.4 Mietkabel, die aus betriebsbedingten Gründen auf der Baustelle auseinandergeschnitten wurden, werden in unserer Werkstatt gemufft. Die Kosten hierfür sowie für Fehlmengen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
3.3.5 Beschädigte Mietkabel werden in unserer Werkstatt repariert und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung gestellt.
3.3.6 Mietkabel, die nicht mehr zurückgegeben werden können (insbesondere wegen Verlegung während der Bauzeit unter Baustraßen oder Erdwällen etc.), werden dem Mieter zum aktuellen Einkaufspreis in Rechnung gestellt.
§ 4 Mängel, Haftung und Verjährung
4.1 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter in Textform anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüche gegen den Vermieter zu; dies gilt nicht, falls die Nicht- oder Spätanzeige vom Mieter nicht zu vertreten ist.
4.2 Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, haftet der Vermieter dafür erst ab dem Zugang einer Mängelanzeige des Mieters in Textform. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter Kenntnis vom Mangel hatte.
4.3 Der Mieter kann Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter nur in folgenden Fällen geltend machen: (i) bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Vermieters; (ii) bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; (iii) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens; (iv) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (v) soweit der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
4.4 Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Andere Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war, andernfalls in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen hat, und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.5 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen, entstehen.
4.6 Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die dem Vermieter aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege, der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen, unterlassener Mängelanzeige, fehlerhafter Inbetriebnahme oder unsachgemäßer Bedienung der Mietsache oder sonstiger schuldhafter Pflichtverletzung entstehen. Der Mieter ist auch für Beschädigungen der Mietsache verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben.
4.7 Diebstahl der Mietsachen muss unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden. Jede Beschädigung an der Mietsache muss dem Vermieter unverzüglich in Textform gemeldet werden.
4.8 Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter durch eigenes Verschulden oder das eines Dritten am Gebrauch der Mietgeräte gehindert wird.
§ 5 Schlussbestimmungen
5.1 Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt für Verbraucher nur, soweit nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.
5.2 Sofern es sich beim Vertragspartner nach § 38 ZPO um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Vermieter und dem Mieter der Sitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
5.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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